
ART. 1 VORAUSSETZUNGEN
Am 5. Juli 2006 hat der Europäische Rat die definitive Fassung für Ziele und Durchführungskriterien der Europäischen Kohäsionspolitik für die Periode 2007-2013 festlegt und sie im Amtsblatt der Europäischen Kommission Nr. L 210 vom 31.07.2006 veröffentlicht. Insbesondere enthält die (EU) Verordnung Nr. 1080/2006 bezüglich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Artikel Nr. 6 die Prioritäten im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit.
Die (EU) Verordnung Nr. 1083/2006 spezifiziert den Begriff von grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Art. 7 Absatz II) und legt die der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bestimmten Ressourcen fest (Art. 21 Absatz I a). Das schon in den Förderperioden 1994-1999 und 2000-2006 geltende Interreg Programm wird zum Ziel Nr. 3 Territoriale Zusammenarbeit und bestimmt die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion im Rahmen der Förderung der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Kooperation. Auf diese festgelegten Grundsatzentscheidungen baut der Interreg-Rat Terra Raetica auf.