
ART. 4 VERWALTUNGSKOSTEN, PERSONAL UND FINANZIERUNG
Die beteiligten Träger kommen überein, für die übernommenen Aufgaben (z.B. Büroräumlichkeiten, Betriebsmittel oder Abwicklung der Finanzgebarung etc.) die Kosten selbst zu tragen. Alle sonstigen anfallenden budgetierten Kosten werden anhand gesonderter Vereinbarungen aufgeteilt.
Für die Erreichung der unter Punkt 3.5.4. vereinbarten Ziele und die Erledigung der angeführten Aufgaben kann eine oder mehrere Personen angestellt oder mittels Werkvertrag beauftragt werden. Der nationale Anteil an einem angedachten Dispositionsfond wird von jedem Träger selbst bestritten und verwaltet.